Der sogenannte Begünstigtentransfer in einer Erbengemeinschaft
- 17. Juli 2025
- 2 Min. Lesezeit
Der Fall:
Die Mutter von Manfred ist vor etwa einem Jahr gestorben, der Vater war bereits vor Jahren vorverstorben. Die Eltern hatten ein sogenanntes Berliner Testament. Erben der Mutter sind daher nun Manfred und daneben seine Schwester Helga, jeweils zu ½. Im Nachlass befindet sich das bis zuletzt durch die Mutter selbstgenutzte Einfamilienhaus im Wert von 800.000,-- € und Bankvermögen in etwa gleicher Höhe.
Helga, die Schwester von Manfred, würde gerne das von der Mutter zuvor genutzte Haus beziehen, zusammen mit Ihrem Ehemann und den Kindern.

Das Thema:
Erbende Kinder erhalten aufgrund der Sonderregelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eine Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim. Die Steuerbefreiung für Abkömmlinge ist grundsätzlich an folgende Bedingungen geknüpft:
Das Familienheim war bis zum Tod des Erblassers zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder aus zwingenden Gründen nicht nutzbar;
Der Erbe zieht innerhalb von ca. sechs Monaten ein und nutzt das Objekt mindestens zehn Jahre selbst;
Die Wohnfläche darf 200 m² nicht überschreiten; ein darüber hinausgehender Teil ist anteilig steuerpflichtig.
Im vorliegenden Fall besteht die Crux darin, dass
Helga nicht die alleinige Erbin ist;
die Mutter bereits vor 1 Jahr gestorben, Helga würde aber erst jetzt einziehen.
Helga ist nicht alleinige Erbin
Nach dem Erbschaftsteuergesetz ist unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenannter Begünstigungstransfer möglich. und zwar grundsätzlich dann, wenn im Rahmen der Erbauseinandersetzung ein Erbe das Familienheim bekommt und der andere dafür in entsprechender Höhe andere Vermögenswerte aus dem Nachlass erhält. Dann bekommt derjenige, der das Familienheim übernimmt die volle Steuerbefreiung und die Begünstigung des anderen Erben wird auf ihn transferiert.
Helga zieht erst nach einem Jahr ein
Nachdem das Finanzamt den Begünstigungstransfer wegen Verfristung ablehnte, hat der Bundesfinanzhof kürzlich im Rahmen eines ähnlich gelagerten Falles entschieden, dass seiner Auffassung nach keine Frist für die Teilung des Nachlasses besteht.
Was wir empfehlen:
Um für Familienfrieden zu sorgen, empfiehlt sich jedoch eine vorherige individuelle Zuordnung von Vermögenswerten auf die Erben durch ein Testament, so dass erst gar keine Erbengemeinschaft entsteht. Wir haben uns auf die steueroptimale Nachfolge und Testamentsgestaltung spezialisiert. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir freuen uns auf Sie. Ein erstes allgemeines Informationsgespräch ist kostenfrei.

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