Die „Patchwork-Familie“
- 16. Juli 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Juli 2025
Familie ist Herausforderung; das gilt auch für die Patchworkfamilie. Betrachten wir die einmal unter steuerlichen Gesichtspunkten.
Der Fall:
Der lebenslustige 75-jährige Manfred ist in zweiter Ehe mit der 55-jährigen Frauke verheiratet. Aus erster Ehe hat Manfred 2 Kinder, seine Beziehung zu Frauke ist kinderlos geblieben. Frauke hat keine Kinder.
Im Vermögen von Manfred befindet sich die von Manfred und Frauke selbst bewohnte Immobilie im Wert von 1 Mio. € sowie ein Mietshaus, das einen Wert von 1,5 Mio. € hat und jährliche Mieterträge von 65.000,-- € abwirft. Aus diesen Erträgen lebt das Ehepaar.
Es ist der Wunsch von Manfred, dass Frauke auch nach seinem Tod das selbstgenutzte Haus bewohnen darf und auch ansonsten abgesichert ist. Eine konkrete Vorstellung darüber, wie diese Absicherung erfolgen könnte, hat er aber nicht.

Fragen und Überlegungen:
Lieber Leser: die Patchworkfamilie wirft eine Reihe von Fragen auf. In rein zivilrechtlicher Hinsicht stellen sich etwa die folgenden Fragen:
Wie kann Manfred seine Frau versorgen und dennoch sicherstellen, dass sein Nachlass am Ende auf seine Kinder übergeht (Antwort – Vor- und Nacherbschaft oder direkt Eigentum für die Kinder und „nur“ Nießbrauch für Ehegatten);
Wiederverheiratung seiner wesentlich jüngeren Frau ist möglich und ggf. gewünscht. Welche Implikationen hat dies und führt dies zwangsläufig zu einer Gefährdung des Vermögens?
Pflichtteilsansprüche der Ehefrau und der Kinder;
Wertveränderungen durch Einflussnahmen.
Diese Punkte wollen wir an dieser Stelle nicht weiter bearbeiten, weil wir uns hier auf steuerliche Fragen konzentrieren wollen. Da wir aber auch Erbrechts-Juristen sind, befassen wir uns selbstverständlich bei Ihrer Beratung auch mit diesen und anderen konkreten Fragen.
In Patchworksituationen wird oftmals mit dem Instrument der Nacherbschaft gearbeitet. Der 2. Ehegatte ist Vorerbe, die Kinder aus erster Ehe sind Nacherben. Modifikationen und Vermächtnislösungen sind möglich.
Im vorliegenden Fall aber würde eine reine Nacherbenlösung zu einer unnötig hohen Steuerbelastung von insgesamt etwa 400.000,-- € führen. Demgegenüber liegt die Erbschaftsteuer insgesamt nur bei einem Bruchteil davon (konkret kommt es darauf an, in welchem Alter Manfred verstirbt), wenn Frauke als Vorerbe „nur“ das gemeinsam genutzte Haus erhält und im Übrigen den Nießbrauch auf die vermietete Immobilie, während die Kinder Eigentümer des Mietobjekts werden.
Wenn Sie in einer Patchworksituation leben, achten Sie also bitte darauf, dass steuerliche Aspekte berücksichtigt werden.
Wir freuen uns darauf, Sie zu beraten!
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