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Die Übertagung von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs | ein Dauerbrenner

  • 16. Juli 2025
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 17. Juli 2025


Der Fall: 


Die jeweils 65 – jährigen Eheleute Manfred und Frauke sind in Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie haben einen Sohn (Sebastian) und eine Tochter (Theresa).

 

Manfred besitzt eine von seinem Vater ererbte, heute vermietete Immobilie im Wert von 1 Mio. €. Die Immobilie wirft einen Jahresnettomietertrag von 35.000,-- € ab. Er ist weiter Eigentümer der Hälfte des selbstgenutzten Einfamilienhauses, das insgesamt 800.000,-- € wert ist. Auf seinem Bankkonto und Wertpapierdepot befinden sich Geld und Wertpapiere in Höhe von 500.000,-- €. Insgesamt beträgt das Vermögen von Manfred also 1.900.000,-- €. Frauke besitzt die andere Hälfte des EFH und ein Bankvermögen von 200.000,-- €. Ihr Gesamtvermögen beträgt also 600.000,-- €.

 

Die beiden haben ein Berliner Testament, indem sie sich beide als alleinige Erben des Erstversterbenden und die beiden Kinder jeweils zu Schlusserben zu jeweils ½ eingesetzt haben. Dabei soll es aus Versorgungsgründen auch bleiben.

 



Fragen und Überlegungen:

 

In dieser Konstellation liegt die Erbschaftsteuer zwischen 400.000,-- € und 480.000,-- €, je nachdem in welcher Reihenfolge gestorben wird bzw. ob der längstlebende Ehegatte das gemeinsame Haus nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten als priviligiertes „Familienheim“ weiter nutzen wird oder nicht. So oder so ist das ist ein (zu) hoher Betrag.

 

Eine Reduzierung der Steuerbelastung auf unter 100.000,-- € ließe sich alleine durch die lebzeitige Übertragung der vermieteten Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt erreichen lassen. Und durch eine leichte Umgestaltung des Berliner Testaments oder die Einbeziehung von Enkelkindern ergäbe sich eine Steuer von NULL.

 

Wir haben uns auf die steueroptimale Nachfolge­ und Testamentsgestaltung spezialisiert. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir freuen uns auf Sie. Ein erstes allgemeines Informationsgespräch ist kostenfrei.

 


Was gibt es hierzu sonst noch?


Tipp:  Anstelle einer Übertragung von Grundbesitz auf die Kinder unter Vorbehalt des Nießbrauchs bietet sich auch eine Familiengesellschaft an; mit ihr können weitere Gestaltungsoptionen realisiert werden können. Lesen Sie unseren Aufsatz dazu opder fragen Sie uns.  

 

Frage: Weil steuerlich der (bei den Kindern als Kapitalwert abgezogene) zukünftige Mietertrag bei den Eltern bleibt, gilt: Je jünger die Eltern, desto höher der Nießbrauchswert und desto niedriger die Schenkungsteuer. Aber was passiert eigentlich, wenn das Nießbrauchsrecht frühzeitig durch den Tod des Nießbrauchers endet?

 

Antwort: Stirbt der Nießbraucher zu früh (was zu früh ist, bestimmt das Gesetz in § 14 BewG. Danach darf der 70-jährige Manfred nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Übertragung sterben), fällt Schenkungsteuer an. Wie Sie dies verhindern können, lesen Sie in unserem Aufsatz hierzu. Oder Sie lassen sich bei uns beraten.

 

Und noch etwas zum Nießbrauch: Noch etwas: Verzichtet ein Nießbraucher – also in unserem Beispielsfall Manfred - freiwillig und zu Lebzeiten auf den Nießbrauch, zum Beispiel, weil er die Einkünfte nicht mehr benötigt, so stellt der auf den Verzichtszeitpunkt ermittelte Nießbrauchswert eine neue Schenkung von Manfred an seine Kinder dar. Es fällt Schenkungsteuer an bzw. die ursprüngliche Schenkungsteuer wird erhöht.  

Erhält Manfred allerdings für den Verzicht auf den Nießbrauch ein angemessenes Entgelt von seinen Kindern, dann hat dies keinen Einfluss auf die Schenkungsteuer. Allerdings ist dann die Frage, ob sich hieraus einkommensteuerliche Rechtsfolgen ergeben. Die ist noch nicht ganz beantwortet. Das Finanzgericht Münster ist damit aktuell noch beschäftigt. Im Streitfall hatte das Finanzamt argumentiert, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs zu Einkünften im Sinne von Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes beim Nießbraucher führt, da der Zeitpunkt zwischen Anschaffung und Veräußerung des Nießbrauchs weniger als zehn Jahre betragen hat. Dem hat das Finanzgericht Münster nicht zugestimmt und mit Urteil vom 12. Dezember 2023 (6 K 2489/22 E) entschieden, dass in der entgeltlichen Ablösung des Nießbrauchs kein für die Einkommensteuer relevanter Vorgang zu sehen ist. Da Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, muss dieser jedoch final hierüber entscheiden.

 

 

Und ansonsten?

Eine Beratung lohnt – im wahrsten Sinne des Wortes! 

Wir haben uns auf die steueroptimale Nachfolge­ und Testamentsgestaltung spezialisiert. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir freuen uns auf Sie. Ein erstes allgemeines Informationsgespräch ist kostenfrei.

 
 
 

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