Eine ganz normale Familie | und ganz normale Fragen
- 15. Juli 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 16. Juli 2025
Der Fall:
Die jeweils 65 – jährigen Eheleute Manfred und Frauke sind in Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie haben einen Sohn (Sebastian) und eine Tochter (Theresa).
Manfred besitzt eine von seinem Vater ererbte, heute vermietete Immobilie im Wert von 1 Mio. € und die Hälfte des selbstgenutzten Einfamilienhauses, das insgesamt 800.000,-- € wert ist. Auf seinem Bankkonto und Wertpapierdepot befinden sich Geld und Wertpapiere in Höhe von 500.000,-- €. Insgesamt beträgt das Vermögen von Manfred also 1.900.000,-- €.
Frauke besitzt die andere Hälfte des EFH und ein Bankvermögen von 200.000,-- €. Ihr Gesamtvermögen beträgt also 600.000,-- €.
Die beiden haben ein Berliner Testament, indem sie sich beide als alleinige Erben des Erstversterbenden und die beiden Kinder jeweils zu Schlusserben zu jeweils ½ eingesetzt haben.

Fragen und Überlegungen:
Wir fassen zunächst zusammen und stellen fest, dass das Vermögen von Manfred 1.9 Mio. € und das das Vermögen von Frauke 600.000,--€ beträgt. Insgesamt sind das stattliche 2,5 Mio. €. Der sog. Zugewinn bei Manfred während der Ehe beträgt 900.000,-- €, der Zugewinn bei Frauke 600.000,-- €.
Wir wissen nicht, in welcher Reihenfolge gestorben wird und wir wissen auch nicht, ob der längstlebende Ehegatte das Familienheim alleine weiter bewohnen wird oder nicht. Wir gehen davon aus, dass keiner der Kinder nach dem Tod beider Eltern das elterliche Haus bewohnen wird.
In dieser Konstellation ist über die beiden Sterbefälle von Manfred und Frauke mit einer Steuerbelastung zwischen 400.000,-- € und 480.000,-- € zu rechnen, je nachdem in welcher Reihenfolge gestorben wird und ob das Familienheim weiter genutzt wird oder nicht. Die Einzelheiten für die Berechnung wollen wir ihnen ersparen.
Was wir empfehlen:
Eine Reduzierung der Steuerbelastung auf Null ist möglich. Wir empfehlen eine Beratung. Gegenstand dieser Beratung sind die folgenden Themen:
Das Berliner Testament sollte überprüft werden. Dahingehend, ob die wechselseitige Erbeinsetzung überhaupt notwendig ist. Wird dies bejaht, wäre das Testament zu optimieren, etwa durch die Auslobung eines steuermotiviertes Zweck- und Bestimmungsvermächtnisses.
Die Übertragung der vermieteten Immobilie an die Kinder (oder einen aus allen Familienmitgliedern bestehenden Familienpool) unter Nießbrauchsvorbehalt wäre eine weiteres Möglichkeit, die Steuerbelastung auf Null zu reduzieren.
Eine Kettenschenkung bzw. die Übertragung der Hälfte des vermieteten Grundbesitzes von Manfred auf Frauke könnte ebenfalls eine steuergünstige Gestaltungsvariante sein.
Für Fortgeschrittene bietet sich ggf. weiter der Verkauf des vermieteten Objekts innerhalb der Familie an, was ganz erhebliche Einkommensteuervorteile produzieren könnte.
Eine Güterstandsschaukel ist im Beispielsfall nicht erforderlich. Wäre allerdings die Zugewinndifferenz zwischen den Ehegatten größer, würde sich auch hier ein Ansatz bieten.
Und ansonsten?
Eine Beratung lohnt – im wahrsten Sinne des Wortes!
Wir haben uns auf die steueroptimale Nachfolge und Testamentsgestaltung spezialisiert. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir freuen uns auf Sie. Ein erstes allgemeines Informationsgespräch ist kostenfrei.
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