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Tücken mit einem Wohnrecht beim „Familienheim“

  • 16. Juli 2025
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 17. Juli 2025

Für das sogenannte Familienheim, das ist der selbstgenutzte Grundbesitz, sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4 b und 4 c ErbStG eine umfassende Steuerbefreiung vor. Sie zielt darauf ab, den familiären Lebensraum und das Gebrauchsvermögen generationsübergreifend zu schützen. Dieses Privileg gilt unabhängig vom Gesamtvermögen des Nachlasses.


Der Fall: 


Manfred (der Ehemann) hatte Frauke (seine Ehefrau) und die beiden gemeinsamen Kinder zu Miterben eingesetzt. Zum Nachlass gehörte ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück, dessen Obergeschoss die Eheleute bis zum Tod von Manfred zusammen bewohnt hatten. Manfred hatte testamentarisch verfügt, dass die beiden Kinder das Eigentum an dem Haus als Vorausvermächtnis erhalten sollen. Zugunsten von Frauke soll ein lebenslanges unentgeltlich Wohnrecht an der Obergeschosswohnung eingeräumt werden.

 



Das Problem und seine Begründung:

 

Finanzamt und Bundesgerichtshof besteuerten die Zuwendung des lebenslangen Wohnrechts bei der Ehefrau mit dem Kapitalwert des Wohnrechts, obwohl es sich bei der Wohnung an sich um ein (priviligiertes) Familienheim handelt. Begründung:  Der Bundesfinanzhof sah die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht gegeben (Az.: II B 45/12). Ausschließlich das Erbe von selbstgenutztem Eigentum oder Miteigentum am Familienheim werde steuerlich begünstigt. Die Erbin sei aufgrund des testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf die Kinder zu übertragen. Dass die Klägerin selbst die Familienwohnung weiterhin aufgrund ihres Wohnrechts zu eigenen Zwecken nutzt, sei unerheblich.


Was wir empfehlen:

Das Familienheim und seine steuerliche Behandlung ist ein schwieriges Thema. Sie sollten es in jedem Fall mit einem Steuerjuristen erörtern. Ansonsten droht der Verlust der Priviligierung, die zu erheblichen Einsparungen führen kann, wenn sie richtig gestaltet wird.

 

Insgesamt ist leider festzustellen, dass selbst Nachlässe in „normalen“ Größenordnungen steuerbehaftet sein können. Denn seit Jahren steigt der Wert von Immobilien, die Aktienmärkte sind im Höhenrausch und Gold notiert fast täglich bei historischen Höchstständen. Und was nicht steigt, sind die Freibeträge beim Erben und Schenken; der Fiskus „vergisst“ die notwendigen Anpassungen. Diese „kalte Progression“ führt in ihrer Folge im Bereich der Erbschaftsteuer zu erheblichen Mehrbelastungen, wenn man nicht reagiert. Andererseits lässt sich die Steuerbelastung bei keiner anderen Steuer so leicht reduzieren wie im Bereich der Erbschaftsteuer. Voraussetzung ist, dass man rechtzeitig plant. Wir haben uns auf die steueroptimale Nachfolge­ und Testamentsgestaltung spezialisiert. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir freuen uns auf Sie. Ein erstes allgemeines Informationsgespräch ist kostenfrei.

 


Sonstiges zum Familienheim:

 

Wer ist begünstigt?

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: Befreiung für die gesamte Wohnfläche des Familienheims.

  • Kinder und Enkel (nur, wenn Eltern bereits verstorben): Befreiung für bis zu 200 m² Wohnfläche; darüber hinaus anteilige Steuerpflicht. Andere Erben (z. B. Geschwister, Lebensgefährten) erhalten keine Steuerbefreiung für das Familienheim2.


Zentrale Voraussetzungen

  • Der Erblasser musste das Objekt bis zum Erbfall selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

  • Der Erwerber muss „unverzüglich“, in der Praxis meist innerhalb von sechs Monaten, in das Familienheim einziehen und es weiternutzen.

  • Die Immobilie muss in Deutschland, einem EU- oder EWR-Staat liegen.


Flächenbegrenzung und Behaltensfrist

  • Kinder/Enkel: Nur 200 m² Wohnfläche sind steuerfrei; überschreitender Teil wird anteilig besteuert.

  • Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall führt zum rückwirkenden Wegfall der Befreiung für das gesamte Familienheim.

 

Begünstigungstransfer in der Erbengemeinschaft

Erben mehrere Personen ein Familienheim, kann durch einen sogenannten Begünstigungstransfer die Steuerbefreiung auf den Erben übergehen, der es selbst nutzt, während Ausgleichsleistungen an die Mitschenker erfolgen. Dies sichert die volle Befreiung, ohne dass eine Erbengemeinschaft auseinanderfallen muss. Beratung ist hier unbedingt notwendig.

 

Schenkung vs. Erbfall

Eine lebzeitige Übertragung an Ehegatten/Lebenspartner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG ebenfalls steuerfrei, Kinder sind bei Schenkung dagegen nicht begünstigt. Achten Sie daher auf die richtige zeitliche und sachliche Gestaltung Ihrer Vermögensübergabe.

 





 
 
 

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